Dem Umweltausschuß der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliegt die Vorberatung insbesondere der in § 103 g Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten sowie jener Angelegenheiten, die gemäß § 103 g Abs. 2 Wiener Stadtverfassung den Bezirksvertretungen überlassen wurden, soweit hiedurch Interessen des Umweltschutzes berührt werden.
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