(1) Die Umweltanwaltschaft hat zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann:
1. | Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend: | |||||||||
a) | Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop gemäß § 7 Abs. 2, | |||||||||
b) | Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein geschütztes Biotop gemäß § 7 Abs. 5, | |||||||||
c) | Widerruf der Unterschutzstellung gemäß § 7 Abs. 6, | |||||||||
d) | Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten des § 10 gemäß § 11 Abs. 2 und 3, | |||||||||
e) | Erteilung einer Bewilligung zum Aussetzen standortfremder Arten gemäß § 13 Abs. 3, | |||||||||
f) | Erteilung einer Sammel- und Fangbewilligung gemäß § 14 Abs. 1, | |||||||||
g) | Erteilung einer Bewilligung zum Sammeln von Mineralien gemäß § 16 Abs. 3, | |||||||||
h) | Erteilung einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 2, | |||||||||
i) | Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Europaschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 5 und 6, | |||||||||
j) | Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Naturschutzgebiet gemäß § 23 Abs. 4, | |||||||||
k) | Erteilung einer Bewilligung im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 24 Abs. 5 bis 7, | |||||||||
l) | Erteilung einer Bewilligung im geschützten Landschaftsteil gemäß § 25 Abs. 4 und 5, | |||||||||
m) | Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 1, | |||||||||
n) | Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in eine ökologische Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 5 und 6, | |||||||||
o) | Widerruf der Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 8, | |||||||||
p) | Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 1, | |||||||||
q) | Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 4 und 5, | |||||||||
r) | Widerruf der Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 8, | |||||||||
s) | Auftrag zur Durchführung von Pflege- und Schutzmaßnahmen gemäß § 35 Abs. 2, | |||||||||
t) | Auftrag zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes gemäß § 37 Abs. 2; | |||||||||
2. | Verwaltungsverfahren nach der Wiener Bauordnung, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend: | |||||||||
a) | Abteilungsbewilligung gemäß § 13 Abs. 2 lit. d), | |||||||||
b) | Baubewilligung im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel oder Parkschutzgebiet gemäß § 60 in Verbindung mit § 6 Abs. 3, | |||||||||
c) | Bewilligung von Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen gemäß § 61; | |||||||||
3. | Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend: | |||||||||
a) | Haltebewilligung für Greifvögel gemäß § 73 a Abs. 1, | |||||||||
b) | Zwangsabschuß gemäß § 76, | |||||||||
c) | Bewilligung zur Aussetzung von landfremdem Wild oder von jagdbaren Tieren, die der Land- und Forstwirtschaft schädlich sind, gemäß § 86 Abs. 5, | |||||||||
d) | Bekämpfung von Wildkrankheiten gemäß § 94; | |||||||||
4. | Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Fischereigesetz, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend: | |||||||||
a) | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs. 1, | |||||||||
b) | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 49 Abs. 4, | |||||||||
c) | Vorschreibung bzw. Bewilligung einer Maßnahme zur Sicherung einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft gemäß § 53 Abs. 1 und 3. |
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kommt der Umweltanwaltschaft ab Einlagen ihres jeweiligen schriftlichen Antrages bei der zuständigen Behörde auch in den sonstigen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, die auch eine Vermeidung einer erheblichen oder dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu. Der schriftliche Antrag muß, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens vor Schluß der Verhandlung, ansonsten aber vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangen.
0 Kommentare zu § 6 W-ESUU