(1) Bestand für Oktober 1984 Anspruch auf einen Ruhebezug nach diesem Gesetz, so bestimmt sich die Höhe dieses Ruhebezuges und eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges weiterhin nach diesem Gesetz in der am 31. Oktober 1984 geltenden Fassung. Gleiches gilt für den Versorgungsbezug nach diesem Gesetz, der für Oktober 1984 gebührte.
(2) Sofern nicht Abs. 1 gilt, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges eines ehemaligen Funktionärs, der vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden ist, und eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges § 1, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 11, § 19, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Auf den ehemaligen Funktionär, der vor dem 1. Juli 1995 aus der Funktion ausgeschieden ist, und auf seine Hinterbliebenen sind § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 15 lit. a, §§ 19 und 20, § 23 lit. a, § 26, § 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 29c Abs. 1 und § 34 Abs. 1 und 3 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Liegt der Bemessung des Ruhebezuges eines ehemaligen Funktionärs, der in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden ist, oder eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges der Bezug
1. | eines Mitgliedes des Landtages zugrunde, das zugleich Klubobmann ist, dann ist statt § 1 Abs. 4 weiterhin § 1 Abs. 1, 3 und 5, | |||||||||
2. | eines Mitgliedes des Landtages zugrunde, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist und dem die Aufgaben gemäß § 15d Abs. 3 der Wiener Stadtverfassung obliegen, dann ist statt § 1 Abs. 5 Z 1 weiterhin § 1 Abs. 1, 3 und 4 lit. a, | |||||||||
3. | eines Landeshauptmann-Stellvertreters zugrunde, dann sind statt §§ 12, 20 und 24 weiterhin § 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie §§ 19 und 20c, | |||||||||
4. | eines Mitgliedes der Landesregierung zugrunde, das nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, dann ist statt § 12 Z 2 weiterhin § 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden. |
(5) § 5 Abs. 1a und 1b, § 17 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1a und 1b und § 38 Abs. 1a und 1b gelten weder für den ehemaligen Funktionär, der vor dem 1. Oktober 1996 aus der Funktion ausgeschieden ist, noch für seine Hinterbliebenen.
(6) Abs. 2 gilt auch für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden sind, und für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten vom Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung auszugehen ist, beim ehemaligen Vizepräsidenten von der Hälfte dieses Bezuges.
(7) Auf den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden sind, und auf ihre Hinterbliebenen ist Abs. 3 anzuwenden; weiters ist der Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten der Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung zugrunde zu legen, beim ehemaligen Vizepräsidenten die Hälfte dieses Bezuges.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gelten die sich aus Abs. 1 bis 7 ergebenden Einkommensgrenzen als Beträge im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes.
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