(1) Wenn der Versorgungsanspruch vor dem 1. Jänner 1995 erworben worden ist, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden auf
1. | den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag der Witwe und der früheren Ehefrau und | |||||||||
2. | den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag des Witwers und des früheren Ehemannes, die erwerbsunfähig und bedürftig sind. |
(2) Für den Versorgungsanspruch, der nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Jänner 2014 entstanden ist und der gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, sind §§ 8 und 10, 22 und 24, 31 und 33 oder 41 und 43 dieses Gesetzes und § 16 der Pensionsordnung 1995 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung des § 8 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 31 Abs. 5 oder § 41 Abs. 5 dieses Gesetzes und des § 16 der Pensionsordnung 1995 an die Stelle des Sterbetages des (ehemaligen) Funktionärs der Tag des Wiederauflebens des Versorgungsanspruches tritt.
(3) Für den Versorgungsbezug, der nach dem 31. Dezember 2013 entstanden ist und gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, ist § 15 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das der erstmaligen Berechnung des Versorgungsbezuges zu Grunde liegende gemäß § 46 Abs. 3 PO 1995 bis zum Tag des Wiederauflebens aufgewertete Einkommen ist.
(4) Auf den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag der Waise, die darauf vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch erworben hat, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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