§ 59 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Wenn der Versorgungsanspruch vor dem 1. Jänner 1995 erworben worden ist, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden auf

1.

den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag der Witwe und der früheren Ehefrau und

2.

den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag des Witwers und des früheren Ehemannes, die erwerbsunfähig und bedürftig sind.

(2) Für den Versorgungsanspruch, der nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Jänner 2014 entstanden ist und der gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, sind §§ 8 und 10, 22 und 24, 31 und 33 oder 41 und 43 dieses Gesetzes und § 16 der Pensionsordnung 1995 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung des § 8 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 31 Abs. 5 oder § 41 Abs. 5 dieses Gesetzes und des § 16 der Pensionsordnung 1995 an die Stelle des Sterbetages des (ehemaligen) Funktionärs der Tag des Wiederauflebens des Versorgungsanspruches tritt.

(3) Für den Versorgungsbezug, der nach dem 31. Dezember 2013 entstanden ist und gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, ist § 15 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das der erstmaligen Berechnung des Versorgungsbezuges zu Grunde liegende gemäß § 46 Abs. 3 PO 1995 bis zum Tag des Wiederauflebens aufgewertete Einkommen ist.

(4) Auf den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag der Waise, die darauf vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch erworben hat, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 W-BG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 W-BG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 W-BG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 W-BG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 W-BG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 W-BG 1995
§ 60 W-BG 1995