(1) Für den in § 62e Abs. 1 Z 1 genannten Funktionär, der
1. | nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied des Landtages oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter ausgeschieden ist und am 30. Juni 1998 die zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 erfüllt hat oder | |||||||||
2. | nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher ausgeschieden ist und eine dieser Funktionen vor dem 1. Juli 1998 innegehabt hat, | |||||||||
und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten und in Betracht kommenden Bestimmungen. |
(2) Für den ehemaligen Funktionär, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, ist kein Anrechnungsbetrag gemäß § 16 des Wiener Bezügegesetzes 1997 zu leisten.
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