(1) Der Funktionär, der am 1. Jänner 1998 eine in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannte Funktion innehatte und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die gemäß § 62b Abs. 1 erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen wird, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 schriftlich erklären, daß für ihn in bezug auf die am 1. Jänner 1998 innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(2) Der Funktionär, der vor dem 1. Jänner 1998 aus einer im 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Funktion ausgeschieden ist, am 1. Jänner 1998 keine solche Funktion innehatte und die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 nicht erfüllt, kann, wenn er nach dem 1. Jänner 1998 mit einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion betraut wird, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme dieser Funktion schriftlich erklären, daß auf ihn in bezug auf die vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(3) Der Funktionär kann auch vor Ablauf der ihm gemäß Abs. 1 oder 2 eingeräumten Frist schriftlich und unwiderruflich auf das ihm gemäß Abs. 1 oder 2 zustehende Recht verzichten.
(4) Eine Erklärung gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 des Wiener Bezügegesetzes 1997 ohne eine zumindest gleichzeitig abgegebene Erklärung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als Verzicht gemäß Abs. 3.
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