(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der (ehemaligen) Funktionärin aufgelöst worden ist. Ist die (ehemalige) Funktionärin vor dem 1. August 1986 verstorben, so gebührt der Versorgungsbezug nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz der Pensionsordnung 1995 ist anzuwenden.
(2) Der frühere Ehemann hat nur dann Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn seine Ehe mit der (ehemaligen) Funktionärin nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die (ehemalige) Funktionärin nach dem 30. Juni 1983 verstorben ist.
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