(1) Den im 1. bis 5. Abschnitt genannten Funktionären gebührt für Dienstreisen eine Vergütung. Dem Landeshauptmann gebührt eine Vergütung, wenn die Dienstreise nicht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist. Den Bezirksvorstehern, denen kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, gebührt für Fahrten in Ausübung ihrer Funktion innerhalb des Gemeindegebietes eine Reisekostenvergütung.
(2) Die Art und das Ausmaß der Vergütungen gemäß Abs. 1 richten sich nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten besteht.
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