(1) Dem ehemaligen Funktionär gebührt ein Ruhebezug gemäß §§ 4, 16, 27 oder 37 nur mehr dann, wenn er mit Ablauf des 30. Juni 1998 das hiefür erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufgewiesen hat.
(1a) Soweit Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied einer Landesregierung, als Mitglied eines Landtages, als Bezirksvorsteher, als Bezirksvorsteher-Stellvertreter, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär oder Teile dieser Zeiten für die Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtzeit mehrerer nach diesem Gesetz ausgeübten Funktionen in Betracht kommen, erfolgt die Zurechnung dieser Zeiten nur über Antrag. Die Zurechnung kann nur für einen Ruhebezug erfolgen.
(1b) Anlässlich der Antragstellung auf Ruhebezug kann der Empfänger eines am 31. Mai 2004 bereits in Anspruch genommenen Ruhebezuges nach diesem Gesetz die Neubemessung dieses Ruhebezuges mit der Maßgabe beantragen, dass Zeiten oder Teile von Zeiten einer Funktionsausübung im Sinn des Abs. 1a, die bereits für den in Anspruch genommenen Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der 6. Novelle zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Der Antrag auf Neubemessung des Ruhebezuges kann nur bis zur Zuerkennung des neuen Ruhebezuges gestellt werden.
(2) §§ 15 bis 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 sind auf den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, nicht anzuwenden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Anwartschaft vorliegt, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 1998 vermutet, daß der Funktionär die am 1. Jänner 1998 ausgeübte Funktion bis 30. Juni 1998 innehaben wird.
(3) Für den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, für den von Abs. 1 erfaßten ehemaligen Funktionär und für ihre Hinterbliebenen gelten nur mehr folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:
1. | §§ 4 bis 11, 16 bis 25a, 27 bis 34 und 37 bis 43, § 45 Abs. 5, § 46, § 47 Abs. 6 und 7, § 48 Abs. 2 und 3, §§ 49, 52 bis 54, 57 bis 60, 62 und 63; | |||||||||
2. | §§ 1 und 12, § 26 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 bis 4, soweit sich die in Z 1 genannten Bestimmungen darauf beziehen, § 47 Abs. 1 und 2, soweit er sich auf die in Z 1 genannten Bestimmungen bezieht. | |||||||||
Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. |
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