Für die Bemessung von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz, die sich von Bezügen ableiten, deren Höhe sich aus einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ergibt, ist, sofern auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat oder die Versorgungsbezüge von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat, das dieser Einreihung entsprechende Gehalt im Dezember 1998, bei später entstehenden Ansprüchen auf Ruhebezüge und davon abgeleiteten Versorgungsbezügen das dieser Einreihung entsprechende Gehalt im Monat des Entstehens des Anspruchs auf Ruhebezug zugrunde zu legen (Bemessungsgrundlage). Diese Bemessungsgrundlage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 zu vervielfachen.
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