(1) Für den (ehemaligen) Funktionär, der innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben hat, und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Für den Anspruch auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
1. | acht Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 bis 4 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 bis 4 oder | |||||||||
2. | vier Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß §§ 16 und 18 oder gemäß § 27 und § 28 Abs. 2 bis 4 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen. |
(3) An die Stelle der in § 6 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 genannten 46% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 5,75 ergibt. § 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(4) An die Stelle der in § 19 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 genannten 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 12,5 ergibt. § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(5) Der in Abs. 1 genannte (ehemalige) Funktionär hat für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997, die auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er
1. | eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 und 3 von acht Jahren oder | |||||||||
2. | eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 16 und § 18 Abs. 1 und 2 oder gemäß § 27 und § 28 Abs. 2 und 3 von vier Jahren | |||||||||
erreicht hat. |
(6) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 oder § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 2,31.
(7) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 5,37.
(8) Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug und für den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 sind der Bezug und beim Pensionsbeitrag auch die Sonderzahlung, die nach diesem Gesetz für die Funktion gebühren würden, die
1. | im Fall des § 62c Abs. 1 der Funktionär am 1. Jänner 1998 und | |||||||||
2. | im Fall des § 62c Abs. 2 der Funktionär vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt | |||||||||
innegehabt hat. |
(9) Auf den in Abs. 1 genannten Funktionär sind §§ 15 bis 17 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nicht anzuwenden. Solange der Funktionär die Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 nicht abgegeben hat, hat er jedoch den in § 15 des Wiener Bezügegesetzes 1997 vorgesehenen Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Die so geleisteten Beträge sind auf den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(10) Für den in Abs. 1 genannten Funktionär gilt § 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit der Maßgabe, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land/von der Gemeinde Wien zu leistenden Beitrages
1. | im Fall des Abs. 3 durch acht zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Jahre zu vervielfachen ist, um die die Zahl 8 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 übersteigt, | |||||||||
2. | im Fall des Abs. 4 durch 4 zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Jahre zu vervielfachen ist, um die die Zahl 4 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 übersteigt. | |||||||||
Der Beitrag des Landes/der Gemeinde Wien gemäß § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend. Weiters verringert sich der gemäß §§ 3 und 4 des Wiener Bezügegesetzes 1997 gebührende Bezug gemäß § 18 Abs. 2 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Z 1 oder 2 ergibt. |
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