(1) Auf den Funktionär,
1. | für den | |||||||||
a) | § 62c Abs. 1 oder | |||||||||
b) | ||||||||||
gilt, der aber innerhalb offener Frist keine Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben oder der gemäß § 62c Abs. 3 oder 4 verzichtet hat, oder | ||||||||||
2. | der nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer der in § 3 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktionen betraut wird und für den § 62b nicht gilt, | |||||||||
ist - soweit nicht § 62f ausdrücklich anderes bestimmt - dieses Gesetz nicht anzuwenden. |
(2) Die Pensionsbeiträge, die von dem oder für den in Abs. 1 Z 1 lit.a genannten Funktionär gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 46 Abs. 1, 2 oder 4 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 5 zu verwenden.
(3) Das Land/die Gemeinde Wien hat für den in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Funktionär bis 30. September 1998 einen Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder zuletzt zuständig war, zu leisten. War der Funktionär bis 31. Dezember 1997 in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als der Funktionär insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die vollen Kalendermonate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom Versicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Abs. 3 gilt nicht für den Funktionär, der am 31. Dezember 1997 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stand.
(5) Der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl.Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land/die Gemeinde Wien einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, so ist der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 dem Versicherungsunternehmen zu überweisen, mit dem der Funktionär einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht abgeschlossen hat.
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