§ 53 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der nach dem 1. bis 4. Abschnitt Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat dem Magistrat schriftlich zu melden. Dasselbe gilt für den nach § 48 Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien von Bedeutung sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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