(1) Die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Personen und das Land (die Stadt) Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die Beiträge sind vom Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.
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