§ 42 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der

1.

dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Bezirksvorsteher-Stellvertreter ohne Kürzung gemäß § 38 Abs. 1a gebühren würde, wenn er am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder

2.

dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter, der nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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