Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 als Versicherungszeiten gelten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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