§ 46 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Mitglied des Landtages, das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, der Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteher-Stellvertreter haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt

1.

für das Mitglied des Landtages 22,79 % des Bezuges gemäß § 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45,

2.

für den Landeshauptmann 25,79 % des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 dritter Satz und der Sonderzahlung gemäß § 45,

3.

für die übrigen Mitglieder der Landesregierung 25,79 % des Bezuges gemäß § 12 und der Sonderzahlung gemäß § 45,

4.

für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien 25,79 % des Bezuges gemäß § 25a Z 2 und der Sonderzahlung gemäß § 45,

5.

für den Bezirksvorsteher 25,79 % des Bezuges gemäß § 26 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45 und

6.

für den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 22,79 %des Bezuges gemäß § 35 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45.

(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in das Europäische Parlament gewählt, so hat das Land Wien auf Antrag des ehemaligen Mitgliedes des Landtages dem Bund den für die Einrechnung der Zeit als Mitglied des Landtages gemäß § 25 Abs. 2 lit. b oder § 44b Abs. 2 Z 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, erforderlichen Beitrag insoweit zu leisten, als dieser Beitrag die Summe der als Mitglied des Landtages entrichteten Pensionsbeiträge nicht übersteigt. Entsprechendes gilt, wenn das ehemalige Mitglied des Landtages in den Landtag eines anderen Landes gewählt wird.

(4) Zeiten als Mitglied des Landtages, für die ein Beitrag gemäß Abs. 3 geleistet wurde, sind gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn nach neuerlicher Wahl in den Wiener Landtag der gemäß Abs. 3 geleistete Beitrag rückerstattet wird.

(5) Der Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach diesem Gesetz hat hievon und von den Sonderzahlungen einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der

1.

für den bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, liegenden Teil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und für den diesem Teil entsprechenden Teil der Sonderzahlungen 8 % und

2.

für den darüber liegenden Teil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und für den diesem Teil entsprechenden Teil der Sonderzahlungen 15 %

beträgt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 W-BG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 W-BG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 W-BG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 W-BG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 W-BG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 W-BG 1995
§ 47 W-BG 1995