(1) Das Mitglied des Landtages, das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, der Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteher-Stellvertreter haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt
1. | für das Mitglied des Landtages 22,79 % des Bezuges gemäß § 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45, | |||||||||
2. | für den Landeshauptmann 25,79 % des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 dritter Satz und der Sonderzahlung gemäß § 45, | |||||||||
3. | für die übrigen Mitglieder der Landesregierung 25,79 % des Bezuges gemäß § 12 und der Sonderzahlung gemäß § 45, | |||||||||
4. | für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien 25,79 % des Bezuges gemäß § 25a Z 2 und der Sonderzahlung gemäß § 45, | |||||||||
5. | für den Bezirksvorsteher 25,79 % des Bezuges gemäß § 26 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45 und | |||||||||
6. | für den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 22,79 %des Bezuges gemäß § 35 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45. |
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in das Europäische Parlament gewählt, so hat das Land Wien auf Antrag des ehemaligen Mitgliedes des Landtages dem Bund den für die Einrechnung der Zeit als Mitglied des Landtages gemäß § 25 Abs. 2 lit. b oder § 44b Abs. 2 Z 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, erforderlichen Beitrag insoweit zu leisten, als dieser Beitrag die Summe der als Mitglied des Landtages entrichteten Pensionsbeiträge nicht übersteigt. Entsprechendes gilt, wenn das ehemalige Mitglied des Landtages in den Landtag eines anderen Landes gewählt wird.
(4) Zeiten als Mitglied des Landtages, für die ein Beitrag gemäß Abs. 3 geleistet wurde, sind gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn nach neuerlicher Wahl in den Wiener Landtag der gemäß Abs. 3 geleistete Beitrag rückerstattet wird.
(5) Der Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach diesem Gesetz hat hievon und von den Sonderzahlungen einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der
1. | für den bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, liegenden Teil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und für den diesem Teil entsprechenden Teil der Sonderzahlungen 8 % und | |||||||||
2. | für den darüber liegenden Teil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und für den diesem Teil entsprechenden Teil der Sonderzahlungen 15 % | |||||||||
beträgt. |
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