§ 41 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der

1.

dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Bezirksvorsteher-Stellvertreter ohne Kürzung gemäß § 38 Abs. 1a gebühren würde, wenn er am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder

2.

dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter, der nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.

(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher-Stellvertreter an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 W-BG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 W-BG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 W-BG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 W-BG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 W-BG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 W-BG 1995
§ 42 W-BG 1995