§ 47 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die monatlich gebührenden Geldleistungen sind jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.

(2) Sofern in Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, sind die monatlich gebührenden Geldleistungen unteilbar, wobei für den einzelnen Anspruch die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgebend sind.

(3) Der Bezug gemäß § 1 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 2 gebührt ab dem Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung, ab dem Tag der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder ab dem Tag der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 oder 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Der Bezug gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Z 2, § 12, § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 gebührt ab dem Tag der Wahl, der Bezug gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 ab dem Tag der Bestellung. Der Bezug gemäß § 1 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Z 1 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 16a der Wiener Stadtverfassung beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.

(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zum Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats, wenn der Funktionär durch Tod ausscheidet oder ihm ab dem nächsten Monatsersten ein Ruhebezug gebührt.

(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für den Auslagenersatz.

(6) Gebührt eine Geldleistung auf Antrag und wird der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tag gestellt, an dem alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so gilt der Antrag als an diesem Tag eingebracht.

(7) § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten für Geldleistungen an ehemalige Funktionäre und ihre Hinterbliebenen sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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