(1) Neben dem Bezug nach diesem Gesetz gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe eines monatlichen Bezuges, welcher der Funktion entspricht, die der Anspruchsberechtigte am Tag der Fälligkeit innehat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf einen Bezug, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Bezug auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Bezug auszuzahlen.
(4) Beginnt der Anspruch auf einen Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Erlischt der Anspruch auf einen Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis November, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für den Ruhe- oder Versorgungsbezug mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bezuges der Ruhe- oder Versorgungsbezug tritt und die Sonderzahlung in der Höhe des für den Monat der Fälligkeit zustehenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges gebührt.
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