Dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des vor dem 1. Jänner 1998 aus der Funktion ausgeschiedenen Landeshauptmannes gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1. | die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens vier Jahre beträgt und das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder | |||||||||
2. | das ehemalige Mitglied der Landesregierung wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist; in diesem Fall ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen. |
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