§ 21 W-BG 1995

W-BG 1995 - Wiener Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)

1.

eines Mitgliedes der Landesregierung, das bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Funktionsunfähigkeit auf Antrag Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 gehabt hätte, oder

2.

eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 gehabt hat,

gebührt ein monatlicher Versorgungsbezug. Hat das ehemalige Mitglied der Landesregierung nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt, weil es vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, so gebührt der Versorgungsbezug auf Antrag ab dem Tag, ab dem der Verstorbene Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 W-BG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 W-BG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 W-BG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 W-BG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 W-BG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 W-BG 1995
§ 22 W-BG 1995