Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
1. | eines Mitgliedes der Landesregierung, das bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Funktionsunfähigkeit auf Antrag Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 gehabt hätte, oder | |||||||||
2. | eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 gehabt hat, | |||||||||
gebührt ein monatlicher Versorgungsbezug. Hat das ehemalige Mitglied der Landesregierung nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt, weil es vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, so gebührt der Versorgungsbezug auf Antrag ab dem Tag, ab dem der Verstorbene Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden. |
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