Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
1. | dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Mitglied der Landesregierung ohne Kürzung gemäß § 17 Abs. 3 gebühren würde, wenn es am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder | |||||||||
2. | dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde. | |||||||||
Eine Kürzung gemäß § 20 ist außer acht zu lassen. |
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