(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 46% des Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 2% dieses Bezuges.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 5 Abs.1 bis 1b nicht übersteigen und 46% des Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(3) § 20 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Ruhebezug gemäß § 4 tritt.
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