(1) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. | der Zeit als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Wiener Landtages, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär, | |||||||||
2. | einem Drittel der Zeit als Mitglied eines Landtages, des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, als Bezirksvorsteher oder als Bezirksvorsteher-Stellvertreter, | |||||||||
3. | dem gemäß Abs. 2 zugerechneten Zeitraum. | |||||||||
Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(2) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 1 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
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