(1) Dem Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz, der 40% des (ungekürzten) Bezuges gemäß § 12 beträgt.
(2) Das in § 12 Z 1 genannte Mitglied der Landesregierung hat Anspruch auf die Bereitstellung eines Personenkraftwagens. Wird ein Personenkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt, so gebührt eine monatliche Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung eines Personenkraftwagens verbundenen Betriebskosten von der Landesregierung zu bestimmen ist.
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