Für den Versorgungsbezug gemäß § 8 und § 9 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 8 oder § 9 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% des Bezuges gemäß § 12 Z 1 beträgt.
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