Für den Versorgungsbezug gemäß § 22 und § 23 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 22 oder § 23 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Einkommensgrenze gemäß § 20 beträgt.
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