(1) Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
1. | eines Mitgliedes des Landtages, das bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Funktionsunfähigkeit auf Antrag Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 4 gehabt hätte, oder | |||||||||
2. | eines ehemaligen Mitgliedes des Landtages, das Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 4 gehabt hat, | |||||||||
gebührt ein monatlicher Versorgungsbezug. Hat das ehemalige Mitglied des Landtages nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt, weil es vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, so gebührt der Versorgungsbezug auf Antrag ab dem Tag, ab dem der Verstorbene Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte. |
(2) Im übrigen gelten hinsichtlich der Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezug § 14 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 1 bis 13, § 22 Abs. 2 bis 4 und § 23 der Pensionsordnung 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners das Erfordernis der Kinderzulage entfällt. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners und des Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag.
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