(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
1. | dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Mitglied des Landtages ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 1a gebühren würde, wenn es am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder | |||||||||
2. | dem ehemaligen Mitglied des Landtages, das nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde. | |||||||||
Eine Kürzung gemäß § 6 Abs. 3 ist außer acht zu lassen. |
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied des Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.
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