(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 nicht unterschreiten.
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