§§ 16 bis 25 gelten auch für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien sowie für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß
1. | die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung gleichzuhalten ist und | |||||||||
2. | gemäß § 17 Abs. 2 beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten von einem Bezug von 148,75% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und beim ehemaligen Vizepräsidenten von einem Bezug von 74,375% dieses Gehaltes auszugehen ist. |
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