(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 ein Anspruch auf
1. | Bezug oder Ruhebezug nach diesem Gesetz, dem Wiener Bezügegesetz 1997, dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, oder dem Bundesbezügegesetz oder | |||||||||
2. | Einkünfte der in § 38 lit. d bis 1 des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972, genannten Art, | |||||||||
so gebührt der Ruhebezug gemäß § 16 nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in Z 1 und 2 genannten Einkünfte hinter der Einkommensgrenze zurückbleibt. Einkommensgrenze ist für den ehemaligen Landeshauptmann 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sonst der Bezug gemäß § 12 Z 1. |
(2) Abs. 1 gilt nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl.I Nr. 64/1997, anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses Bundesverfassungesetzes gilt die Einkommensgrenze gemäß Abs. 1 als Betrag im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes.
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