(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des höchsten Bezuges eines Mitgliedes des Landtages gemäß § 1, der der letzten vor dem Ausscheiden oder einer früher mindestens drei Jahre lang innegehabten Funktion entspricht, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(1a) Ist das ehemalige Mitglied des Landtages vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn
1. | das Mitglied des Landtages durch Tod aus der Funktion ausgeschieden ist oder | |||||||||
2. | die Funktionsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem ehemaligen Mitglied des Landtages aus diesem Grund gemäß § 49 eine monatliche Geldleistung gebührt. |
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. | der Zeit als Mitglied des Wiener Landtages oder als Bezirksvorsteher-Stellvertreter, | |||||||||
2. | der Zeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, wenn für diese Zeit ein Beitrag geleistet wird, der für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 6%, für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 7%, für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1994 13%, für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2000 18,49 % und für die Zeit ab 1. Jänner 2001 22,79 % der den Pensionsbeiträgen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zugrundeliegenden Bezüge und Sonderzahlungen beträgt, | |||||||||
3. | der vor der Zeit als Mitglied des Wiener Landtages liegenden Zeit als Mitglied der Wiener Landesregierung oder als Bezirksvorsteher, wenn diese Zeiten keinen Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 oder § 27 begründen, | |||||||||
4. | dem gemäß Abs. 3 zugerechneten Zeitraum. | |||||||||
Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig. |
(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.
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