(1) Dem ehemaligen Mitglied des Landtages gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1. | die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens acht Jahre beträgt und | |||||||||
2. | das ehemalige Mitglied des Landtages das 65. Lebensjahr vollendet hat | |||||||||
oder wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist. |
(2) § 8 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Funktionsunfähigkeit und an die Stelle einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren treten.
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