(1) Dem Mitglied des Landtages gebührt ein monatlicher Bezug, durch den auch die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates abgegolten wird. Bemessungsgrundlage für den Bezug ist das Gehalt eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages beträgt 75% der Bemessungsgrundlage.
(3) Der Bezug des ersten Präsidenten des Landtages beträgt 120%, der der übrigen Präsidenten des Landtages 108% der Bemessungsgrundlage.
(4) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages, das zugleich Klubobmann ist, (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug eines geschäftsführenden Klubobmannes) beträgt 120% der Bemessungsgrundlage.
(5) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist, beträgt
1. | für den Ersten Vorsitzenden des Gemeinderates 108% der Bemessungsgrundlage, | |||||||||
2. | sonst 91,5% der Bemessungsgrundlage. |
(6) Kämen für denselben Zeitraum gemäß Abs. 2 bis 5 Bezüge in verschiedener Höhe in Betracht, so gebührt nur der höhere Bezug; bei gleicher Höhe gebührt der Bezug gemäß Abs. 3.
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