(1) Dem Mitglied des Landtages gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt für die Präsidenten des Landtages 40% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 3, für die Klubobmänner 40% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 4 und für die übrigen Mitglieder des Landtages 25% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 2.
(2) Die Präsidenten des Landtages haben Anspruch auf die Bereitstellung eines Personenkraftwagens. Wird ein Personenkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt, so gebührt eine monatliche Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung eines Personenkraftwagens verbundenen Betriebskosten von der Landesregierung zu bestimmen ist.
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