Norm: EVO BGBl 1967/170 idF BGBl 1977/163 §6 Abs4
Rechtssatz: Begünstigungen der im § 6 Abs 4 EVO genannten Art sind den Tarifen gegenübergestellt worden und sohin nicht Bestandteil des Tarifs selbst. Auf sie hat nur ein bestimmter Vertragspartner bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Anspruch. Entscheidungstexte 7 Ob 504/81 Entscheidungstext OGH 15.01.1981 7 Ob 504/81 ... mehr lesen...