§ 56 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach § 53 wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.

(2) Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, dass es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.

(3) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, dass diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.

(4) Der Verfassungsgerichtshof fasst seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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§ 46 VfGG§ 47 VfGG§ 48 VfGG§ 49 VfGG§ 50 VfGG§ 51 VfGG§ 52 VfGG§ 53 VfGG§ 54 VfGG§ 55 VfGG§ 56 VfGG§ 56a VfGG§ 56b VfGG§ 56c VfGG a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird§ 56d VfGG b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates§ 56e VfGG c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Erheb§ 56f VfGG d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stel§ 56g VfGG e) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Ladun§ 56h VfGG f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsb§ 56i VfGG g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses§ 56j VfGG h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen
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