Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach § 53 wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach Paragraph 53, wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
(2)Absatz 2Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, dass es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
(3)Absatz 3Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, dass diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.
(4)Absatz 4Der Verfassungsgerichtshof fasst seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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