Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dassDer Antrag im Sinne des Artikel 138 a, Absatz eins, B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass
1.Ziffer einseine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder
2.Ziffer 2eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.Der Absatz eins, gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.
(3)Absatz 3Der Antrag ist im Einzelnen zu begründen.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56a VfGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56a VfGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56a VfGG