§ 56a VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass

1.

eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder

2.

eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.

(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.

(3) Der Antrag ist im Einzelnen zu begründen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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§ 47 VfGG§ 48 VfGG§ 49 VfGG§ 50 VfGG§ 51 VfGG§ 52 VfGG§ 53 VfGG§ 54 VfGG§ 55 VfGG§ 56 VfGG§ 56a VfGG§ 56b VfGG§ 56c VfGG a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird§ 56d VfGG b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates§ 56e VfGG c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Erheb§ 56f VfGG d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stel§ 56g VfGG e) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Ladun§ 56h VfGG f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsb§ 56i VfGG g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses§ 56j VfGG h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen§ 56k VfGG i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt
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