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(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach § 53 wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
(2) Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daßdass es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
(3) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem VerfassungsgerichtshofeVerfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, daßdass diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.
(4) Der Verfassungsgerichtshof faßtfasst seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im BundesgesetzblatteBundesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach § 53 wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
(2) Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daßdass es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
(3) Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem VerfassungsgerichtshofeVerfassungsgerichtshof so rechtzeitig vorzulegen, daßdass diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Gerichtshof vorliegt.
(4) Der Verfassungsgerichtshof faßtfasst seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im BundesgesetzblatteBundesgesetzblatt kundzumachen.