(1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 Z 3 B-VG) dadurch, dass zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.
(2) Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten Regierungen zu laden.
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