Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsEntsteht ein Kompetenzkonflikt (Art. 138 Abs. 1 Z 3 B-VG) dadurch, dass zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.Entsteht ein Kompetenzkonflikt (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) dadurch, dass zwei Länder oder ein Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), so kann die abgewiesene Partei den Antrag auf Entscheidung stellen.
(2)Absatz 2Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die beteiligten Regierungen zu laden.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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