§ 55 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.01.2025

Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten:

a)

bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;

b)

bei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.

In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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