Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
Paragraph 55,
Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten:
a)Litera abei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;
b)Litera bbei sonstigen Akten der Vollziehung: den gegebenen Tatbestand, der einer Regelung unterzogen werden soll, und die Angabe der Behörde, von der der Bescheid ergehen soll.
In Kraft seit 05.07.1953 bis 31.12.9999
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