§ 56d VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953), b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates - JUSLINE Österreich
§ 56d VfGG b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag im Sinne des Art. 138b Abs. 1 Z 2 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß § 24 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.Der Antrag im Sinne des Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates nicht hinreichend ist, oder in welchem Umfang die gemäß Paragraph 24, Absatz 5, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ beschlossene Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses zu erweitern ist.
(2)Absatz 2Der Antrag hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Beschlusses bzw. Berichts des Geschäftsordnungsausschusses;
2.Ziffer 2den Sachverhalt;
3.Ziffer 3die Gründe, auf die sich die Behauptung des nicht hinreichenden Umfangs des grundsätzlichen Beweisbeschlusses oder seiner Ergänzung stützt;
4.Ziffer 4die erforderlichen Beweise;
5.Ziffer 5die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
(3)Absatz 3Dem Antrag ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Beschlusses bzw. Berichts des Geschäftsordnungsausschusses anzuschließen.
(4)Absatz 4Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß § 4 Abs. 2 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß § 24 Abs. 5 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates zwei Wochen vergangen sind.Ein Antrag betreffend den grundsätzlichen Beweisbeschluss ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Nationalrates gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgestellt hat, zwei Wochen vergangen sind. Ein Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses samt Ergänzung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, der Anlage 1 zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates zwei Wochen vergangen sind.
(5)Absatz 5Parteien des Verfahrens sind die Antragsteller, die beschlussfassende Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss und die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet werden.
(6)Absatz 6Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem der Antrag vollständig eingebracht wurde.
(7)Absatz 7Mit der Entscheidung über einen Antrag betreffend die Ergänzung des grundsätzlichen Beweisbeschlusses wird diese in dem vom Verfassungsgerichtshof festgestellten erweiterten Umfang wirksam.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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