§ 56j VfGG h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates oder des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das informationspflichtige Organ von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(2) Die Anfechtung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Entscheidung;

2.

den Sachverhalt;

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

4.

die erforderlichen Beweise;

5.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde.

(3) Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates oder Vorsitzenden des Bundesrates anzuschließen.

(4) Parteien des Verfahrens sind der Präsident des Nationalrates bzw. der Vorsitzende des Bundesrates und das informationspflichtige Organ.

(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem die Anfechtung vollständig eingebracht wurde.

(6) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.

(7) Die Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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§ 56 VfGG§ 56a VfGG§ 56b VfGG§ 56c VfGG a) Bei Anfechtung von Beschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird§ 56d VfGG b) Bei einem Antrag auf Feststellung des hinreichenden Umfangs von grundsätzlichen Beweisbeschlüssen des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates§ 56e VfGG c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Erheb§ 56f VfGG d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stel§ 56g VfGG e) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates betreffend die Ladun§ 56h VfGG f) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Justiz über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsb§ 56i VfGG g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses§ 56j VfGG h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen§ 56k VfGG i) Ausfertigungen in den Verfahren gemäß diesem Abschnitt§ 57 VfGG§ 57a VfGG§ 58 VfGG§ 59 VfGG§ 60 VfGG§ 61 VfGG§ 61a VfGG§ 61b VfGG§ 62 VfGG
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56i VfGG
§ 56k VfGG