§ 56j VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953), h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen - JUSLINE Österreich
§ 56j VfGG h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Frist zur Anfechtung einer Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates oder des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das informationspflichtige Organ von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
(2)Absatz 2Die Anfechtung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Entscheidung;
2.Ziffer 2den Sachverhalt;
3.Ziffer 3die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
4.Ziffer 4die erforderlichen Beweise;
5.Ziffer 5die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Entscheidung rechtzeitig angefochten wurde.
(3)Absatz 3Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates oder Vorsitzenden des Bundesrates anzuschließen.
(4)Absatz 4Parteien des Verfahrens sind der Präsident des Nationalrates bzw. der Vorsitzende des Bundesrates und das informationspflichtige Organ.
(5)Absatz 5Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen, nachdem die Anfechtung vollständig eingebracht wurde.
(6)Absatz 6Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(7)Absatz 7Die Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56j VfGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56j VfGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56j VfGG