§ 47 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Entsteht ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Ländern oder zwischen einem Land und dem Bund (Art. 138 Abs. 1 Z 3 B-VG) dadurch, dass jedes der Länder oder das Land und der Bund das Verfügungs- oder Entscheidungsrecht in derselben Verwaltungsangelegenheit beansprucht haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so kann jede der beteiligten Regierungen den Antrag auf Entscheidung stellen.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von vier Wochen nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem die antragstellende Regierung von dem Kompetenzkonflikt amtlich Kenntnis erlangt hat.

(3) Die antragstellende Regierung hat sofort der beteiligten Regierung den Antrag mitzuteilen.

(4) Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat die Unterbrechung des bei den Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahrens zur Folge.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 VfGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 VfGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu § 47 VfGG


Entscheidungen zu § 47 VfGG


Entscheidungen zu § 47 Abs. 1 VfGG


Entscheidungen zu § 47 Abs. 2 VfGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 VfGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 VfGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VfGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 VfGG
§ 48 VfGG