Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 B-VG hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 VfGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 VfGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 VfGG