§ 53 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 B-VG hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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