Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache
1.Ziffer einsein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) oderein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder
2.Ziffer 2ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG)ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG)
die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
(2)Absatz 2Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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