§ 56i VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953), g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses - JUSLINE Österreich
§ 56i VfGG g) Bei Beschwerden wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, wegen deren Verhaltens in Ausübung ihrer Funktionen im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss Beschwerde erhoben werden kann (im Folgenden Funktionäre genannt), sind:
1.Ziffer einsder Verfahrensrichter und sein Stellvertreter;
2.Ziffer 2der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter;
3.Ziffer 3der Ermittlungsbeauftragte;
4.Ziffer 4der Vorsitzende und seine Stellvertreter.
(2)Absatz 2Die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen eines Verhaltens
1.Ziffer einseines Untersuchungsausschusses des Nationalrates,
2.Ziffer 2eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates oder
3.Ziffer 3eines Funktionärs eines Untersuchungsausschusses
beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von dem Verhalten erlangt hat, wenn er aber durch dieses Verhalten behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
(3)Absatz 3Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat;
2.Ziffer 2den Sachverhalt;
3.Ziffer 3die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;
4.Ziffer 4die erforderlichen Beweise;
5.Ziffer 5die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.
(4)Absatz 4Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer und der Präsident des Nationalrates.
(5)Absatz 5Eine Ausfertigung der Beschwerde ist dem Präsidenten des Nationalrates mit der Aufforderung zuzustellen, dass es ihm freisteht, eine Äußerung zu erstatten. Er hat gegebenenfalls jene Mitglieder oder Funktionäre, wegen deren Verhaltens Beschwerde erhoben worden ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu dieser schriftlich Stellung zu nehmen. Die zur Erstattung der Äußerung gesetzte Frist hat mindestens vier Wochen, wenn sich die Beschwerde jedoch auch gegen ein Verhalten von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses oder Funktionären richtet, mindestens sechs Wochen zu betragen.
(7)Absatz 7Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ohne unnötigen Aufschub.
(8)Absatz 8Das angefochtene Verhalten ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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