§ 39 VfGG

VfGG - Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Zur Vorbereitung der Entscheidung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Eine Verlängerung dieser Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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